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20.03.2025

Digitale Barrierefreiheit für Unternehmen wird Pflicht

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Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft und verpflichtet zur Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Während der Verkauf und die Herstellung von Produkten, wie Computer, Smartphones oder Geldautomaten in der Kälte-Klima-Branche weniger relevant sind, kann die vorgeschriebene Barrierefreiheit für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr in Einzelfällen auch Handwerksbetriebe betreffen. Insbesondere Online-Shops müssen unter bestimmten Voraussetzungen barrierefrei gestaltet sein.

Wieso Barrierefreiheit?

Digitale Barrierefreiheit ist in erster Linie gefordert, damit allen Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglicht wird. Dies schließt beispielsweise Menschen mit Behinderung, aber auch ältere Personen und Menschen mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien ein.

Es ist erforderlich, dass betroffene Waren und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
BFSG: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ➤

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

PRODUKTE - nach dem 28.06.2025

  • Hardwaresysteme für Universalrechner einschließlich der Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals; z.B. Geld-, Fahrausweis-, Check-In-Automaten
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste; z.B. Smartphone
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für audiovisuellen Mediendienste; z.B. Smart-TV
  • E-Book-Lesegeräte

DIENSTEISTUNGEN - nach dem 28.06.2025

  • Telekommunikationsdienste; z.B. Telefonie, Messenger etc.
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste; z.B. Webseiten, Apps
  • Bankdienstleistungen
  • E-Book-Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr* mit Verbrauchern; z.B. Online-Shops, Online-Termin-Buchungs-Tools

*Elektronischer Geschäftsverkehr“ ist im Gesetz in § 2 Nr. 26 BFSG definiert. Das sind Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Nach sprachlichem Verständnis fallen darunter der Verkauf oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet wie bei klassischen Bestell- oder Kauffunktionen bei Online-Shops.

Für wen gilt das BFSG nicht, welche Ausnahmen gibt es?

Bisher hatten öffentliche Einrichtungen, wie Behörden, die Pflicht, ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten. Nun weitet sich diese Pflicht auf private Wirtschaftsakteure, also Unternehmen, aus. Dies betrifft sowohl Produkte als auch Dienstleistungen. Sowohl Hersteller, Händler und Importeure der o.g. Produkte als auch Anbieter der o.g. Dienstleistungen sind von den Anforderungen des BFSG betroffen.

Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem BFSG. Allerdings muss es klar ersichtlich werden, dass es sich dabei um reine B2B-Angebote handelt und nicht an Verbraucher verkauft wird.

Wie bereits eingangs erwähnt wird das Fachhandwerk der Kälte-Klima-Branche nur in Ausnahmefällen von dem BFSG betroffen sein. Wenn z.B. über einen Online-Shop Waren für Endverbraucher zum Erwerb angeboten werden, muss der Online-Shop bestimmte Kriterien für Barrierefreiheit (s.u.) erfüllen und das aber auch nur, wenn die Kleinstunternehmerregelung nicht greift.

Kleinstunternehmen die Dienstleistungen erbringen sind vom BFSG ausgenommen!

Ausnahmen gibt es im BFSG für Kleinstunternehmen  im Sinne von § 2 Nr. 17 BFSG, die im BFSG geregelte Dienstleistungen (inkl. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr; z.B. Online-Shop) anbieten.

Was zählt als Kleinstunternehmen?
  • Kleinstunternehmen sind definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte aufweisen und (!) einen maximalen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro nicht überschreiten.
  • Fällt ein Wirtschaftsakteur nicht in die in § 1 Absatz 3 BFSG aufgezählten relevanten Dienstleistungen oder erzeugt kein für das Gesetz in § 1 Absatz 2 BFSG relevantes Produkt, muss er die Regelungen des BFSG nicht beachten.

Welche Anforderungen gelten für Barrierefreiheit?

Geregelt sind die Anforderungen in der "Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen". Grob ausgedrückt, wird gefordert, dass eine Wahrnehmung immer über mindestens zwei Sinne möglich sein muss. Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, müssen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

Alle Anforderungen im Detail:
Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen ➤

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